Bei Krankheit Ihres Kindes müssen dieses unbedingt vor Schulbeginn bis 7.30 Uhr über den Anrufbeantworter der Schule abmelden. Sollten beim Fernbleiben vom Unterricht keine Abmeldung erfolgen und
die Eltern nicht erreichbar sein, sind wir nach § 2, 3 VOGSV gehalten das zuständige Ordnungsamt einzuschalten, um sicher zu stellen, dass es dem Kind gut geht. Eine schriftliche Entschuldigung
ist ebenfalls erforderlich. In der Regel versorgen die Klassenkameraden die kranken Kinder mit den Lernmaterialien.
§
2 Absatz 3 der VOGSV:
(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.